Art. 48 Vorsorgereglement

Lebenspartnerrente

Sie können Ihren Lebenspartner bei uns melden. Er hat Anspruch auf eine sogenannte Lebenspartnerrente, wenn er folgende Bedingungen kumulativ erfüllt:

  • gemeinsamen amtlichen Wohnsitz mit der verstorbenen Person hatte;
  • der verstorbenen versicherten Person in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat;
  • Anspruchsvoraussetzungen für eine Ehegattenrente erfüllt sind.

 

Die Anmeldung des Lebenspartners muss dabei zu Lebzeiten der versicherten Person, spätestens jedoch vor dem erstmaligen Bezug ihrer Altersrente und in schriftlicher Form erfolgen. Ein Lebenspartner hat keinen Anspruch auf eine Abfindung in der Höhe der dreifachen jährlichen Lebenspartnerrente.


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