Unbezahlter Urlaub wird - im Gegensatz zu Ferien - immer öfter nicht nur für reine Erholungszwecke genutzt, sondern vermehrt auch für Weiterbildungen, vorübergehende Familienbetreuung oder kreative Auszeiten. Der unbezahlte Urlaub ist zu einer sowohl für die Arbeitgeber- wie auch die Arbeitnehmerseite beliebten Flexibilisierungsmöglichkeit geworden.
Unbezahlter Urlaub
Bei einem unbezahlten Urlaub wird während einer bestimmten Dauer kein Lohn mehr entrichtet. Aus diesem Grund besteht nach Ablauf der einmonatigen Nachdeckungsfrist auch kein Versicherungsschutz mehr, für die Risiken Invalidität und Tod. Sie können mit Ihrem Arbeitgeber jedoch eine Weiterversicherung vereinbaren, welche Sie während dieser Zeit weiterhin der Vorsorge unterstellt. Die Beiträge sind dabei weiter geschuldet und werden über den Arbeitgeber abgerechnet. Spätestens nach zwei Jahren führt der unbezahlte Urlaub zum Austritt aus der Stiftung und zur Ausrichtung der Austrittsleistung.
Art. 24 Vorsorgereglement
Unbezahlter Urlaub
Bei einem unbezahlten Urlaub von weniger als einem Monat läuft die Beitragspflicht ordentlich weiter. Bei einem unbezahlten Urlaub ab einem Monat stehen der versicherten Person folgende Alternativen zur Auswahl:
Die Versicherung (Risiko und Alter) wird unverändert weitergeführt.
Es wird lediglich die Risikovorsorge für Tod und Invalidität im bisherigen Umfang weitergeführt. Eine Weiteräufnung des Sparkapitals erfolgt, mit Ausnahme der Verzinsung, nicht.
Die versicherte Person und der Arbeitgeber können die Aufteilung der Beiträge individuell vereinbaren. Die versicherte Person hat sich vor dem Beginn des unbezahlten Urlaubs für eine der Alternativen zu entscheiden. Ein Wechsel während des unbezahlten Urlaubs ist nicht möglich. Entscheidet sich die versicherte Person für keine der Alternativen, führt dies zum Austritt aus der Stiftung und zur Ausrichtung der Austrittsleistung. Ein unbezahlter Urlaub von mehr als zwei Jahren führt zum Austritt aus der Stiftung und zur Ausrichtung der Austrittsleistung.