Zur Finanzierung Ihres Eigenheims können Sie Mittel aus der Pensionskasse verwenden. Voraussetzung ist, dass Sie das Wohneigentum dauerhaft und selber bewohnen. Ihnen stehen dabei folgende zwei Möglichkeiten zur Verfügung:
Wohneigentum
Art. 76 ff Vorsorgereglement
Vorbezug
Vom Sparguthaben kann, bis max. drei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs auf Altersleistung, ein Betrag für das selbstbewohnte Wohneigentum eingesetzt werden. Ein Vorbezug führt jedoch zu einer Kürzung der Altersleistungen. Die Risikoleistungen im Invaliditäts- oder Todesfall werden während der Zeit bis zum Referenzalter nicht geschmälert.
Art. 79 ff Vorsorgereglement
Verpfändung
Die Verpfändung stellt eine zusätzliche Sicherheit der Bank dar. Im Gegensatz zum Vorbezug verbleibt das Geld in der Pensionskasse und wird dadurch weiter verzinst. Solange das Pfand nicht verwertet wird, entstehen keine unmittelbaren Steuerfolgen oder Kürzungen der Altersleistungen.